Wer im Fall einer Haftentlassung von der Migrationsbehörde ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist.