Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid ergänzend fest, die Umstände hätten sich seit dem Haftanordnungsentscheid nicht verändert. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger. Er pflege weder familiäre, berufliche oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz noch habe er einen Wohnsitz hier. Folglich bestehe bereits aufgrund der persönlichen Verhältnisse weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Überdies drohe ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe und allenfalls ein Landesverweis. Er habe damit keinerlei Interesse, sich für das strafrechtliche Verfahren zur Verfügung zu halten.