Obwohl er sich in letzter Zeit öfters in der Schweiz aufgehalten hat, wie die Vorfälle vom 04.07.2023, 31.07.2023 sowie mutmasslich vom 07.03.2023 zeigen, pflegt der Beschuldigte keinerlei familiäre, berufliche oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz noch hat er einen Wohnsitz hier. Es ist bisher nicht einmal geklärt, wo er während seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils wohnte. Es scheint, dass es bei L.________ gewesen ist, allerdings erwähnt der Beschuldigte auch einen P.________, von dem er aber den Familiennamen nicht kenne und der jetzt in den Ferien sei.