anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. August 2023 ein weiterer dringender Tatverdacht hinsichtlich eines zusätzlichen Ladendiebstahls, begangen Anfang/Mitte Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit), hinzugekommen. Der bereits bei der Haftanordnung vom 3. August 2023 bejahte dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls wurde angesichts dessen im Verlauf des Verfahrens offensichtlich weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt (vgl. E. 4.5 hiervor).