Indes ist gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 sowie diejenigen von F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. August 2023 ein weiterer dringender Tatverdacht hinsichtlich eines zusätzlichen Ladendiebstahls, begangen Anfang/Mitte Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit), hinzugekommen.