4.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass im Haftverlängerungsverfahren angesichts der derzeit vorliegenden Unterlagen im Vergleich zum Haftanordnungsentscheid vom 3. August 2023 der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Ladendiebstahls vom 7. März 2023 zu verneinen ist. Indes ist gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 sowie diejenigen von F.____