___ begangen hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich jeweils um Zufälle gehandelt habe, dass sie zur gleichen Zeit in denselben Verkaufsgeschäften gewesen seien, erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich einer der Diebstähle im Kanton Aargau ereignet hat und die Aufenthaltsorte der beiden Beschuldigten sich demgegenüber im Raum E.________(Örtlichkeit) befinden, als unglaubhaft. 4.8