Auch die insoweit geschilderten Beweggründe des Beschwerdeführers sprechen klar für eine Gewerbsmässigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens den Ladendiebstahl vom 4. Juli 2023 in der I.________(Verkaufsgeschäft) J.________(Örtlichkeit) und den Ladendiebstahl vom 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) zusammen mit L.________ begangen hat.