erscheint wenig überzeugend. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 an, dass der Grund, weshalb er den Ladendiebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) habe begehen wollen, gewesen sei, dass er erfahren habe, dass seine in Rumänien wohnhafte Schwester an Eierstockkrebs leide. Er habe wegen finanzieller Probleme resp. gesundheitlicher Gründe seiner Schwester Geld besorgen wollen (Z. 346, 417 f. und 441 ff. des Protokolls).