12 I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) gemäss eigenen Angaben einen Tag nach seiner angeblich erstmaligen Einreise in die Schweiz begangen. Seine Begründung, weshalb er den Diebstahl begangen habe, wenn er doch nach eigenen Angaben Geld gehabt habe («Ich habe mir überlegt, dass es besser ist, wenn ich dieses Geld auf der Seite behalte, weil ich das Geld brauchen könnte, für den Fall, dass ich hier keine Arbeit finden würde oder zurück nach Deutschland reisen müsste»; vgl. Z. 219 ff. des Protokolls der Hafteröffnung) erscheint wenig überzeugend.