der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit war (gemäss seinen Angaben hatte er seine Arbeitsstelle in Deutschland verloren, weil die Unternehmung Schwierigkeiten gehabt habe, den Lohn zu bezahlen) und in der Schweiz offenbar keiner anderen Beschäftigung als der Begehung von Delikten nachging, ist von einem berufsmässigen Handeln und damit einem gewerbsmässigen Diebstahl auszugehen. Der Beschwerdeführer hat den Ladendiebstahl vom 4. Juli 2023 in der