dass seit dem Haftverlängerungsgesuch zwischenzeitlich rund ein Monat vergangen ist und die Staatsanwaltschaft auch ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme keine diesbezüglichen Unterlagen (Fotos etc.) eingereicht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 [= Pra 106 {2017} Nr. 25], wonach die Beschwerdeinstanz im hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven berücksichtigen könnte). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich drei Diebstähle innert relativ kurzer Zeit (Juli 2023) begangen hat, er bei der Einreise in