Ein diesbezüglicher dringender Tatverdacht ist bei der vorliegenden Ausgangslage derzeit deshalb ebenfalls zu verneinen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 vorbringt, dass sich der Hinweis auf einen Einbruchdiebstahl vom 3. Juli 2023 in K.________(Örtlichkeit) erst bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben und diese Durchsuchung gegen Ende der sechswöchigen Untersuchungshaft stattgefunden habe (mithin Anfang September 2023), weshalb es zum Zeitpunkt, als sie das Haftverlängerungsgesuch gestellt habe, nicht möglich gewesen sei, den Beweis zu verschriftlichen, ist ihr entgegenzuhalten,