nen. Der geltend gemachte dringende Tatverdacht eines weiteren Ladendiebstahls in einen Veloladen in K.________(Örtlichkeit) vom 3. Juli 2023 ist von der Staatsanwaltschaft mit keinen Unterlagen dokumentiert. Dieser wird nur durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag begründet. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wurde, reicht dies zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Mangels zureichenden Belegen war es dem Beschwerdeführer von vornherein nicht möglich, zu der neu vorgebrachten Verdächtigung Stellung zu nehmen.