11 bezüglicher dringender Tatverdacht bejaht worden war, eher eine Entlastung ergeben hat, und dass der Beschwerdeführer und L.________ insoweit übereinstimmend ausgesagt haben, dass es sich auf dem Foto der Überwachungskamera um L.________ sowie eine Person namens «M.________» handelt (vgl. Z. 176 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 2. August 2023; Frage 27-29 des Protokolls der Einvernahme von L.________ am 5. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau; Z. 277 ff. des Protokolls der Hafteröffnung von L.________ vom 1. August 2023;