Die Aufnahmen betreffen nicht denselben Gesichtswinkel der Personen und insbesondere die Augenbrauen sowie die Gesichtsform in diesen verschiedenen Winkeln wirken durchaus andersartig, so dass allein gestützt auf das Foto der Überwachungskamera kein zureichender Tatverdacht bejaht werden kann. Kommt hinzu, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid insoweit zu Recht festgehalten hat, dass sich angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers an der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 hinsichtlich seiner Fingertattoos im Vergleich zum Zeitpunkt des Haftanordnungsentscheides vom 3. August 2023, anlässlich welchem ein dies-