Anders als es die Staatsanwaltschaft befürwortet, kann allein aus der Gegenüberstellung dieser Bilder nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es sich um dieselbe Person (den Beschwerdeführer) handelt. Die Aufnahmen betreffen nicht denselben Gesichtswinkel der Personen und insbesondere die Augenbrauen sowie die Gesichtsform in diesen verschiedenen Winkeln wirken durchaus andersartig, so dass allein gestützt auf das Foto der Überwachungskamera kein zureichender Tatverdacht bejaht werden kann.