Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht nach wie vor einzig mit dem bei den Akten liegenden Foto der Überwachungskamera der beiden Täter und vergleicht dieses mit Bildern des Beschwerdeführers, welche anlässlich dessen erkennungsdienstlicher Erfassung durch die Kantonspolizei Aargau erstellt worden sind. Anders als es die Staatsanwaltschaft befürwortet, kann allein aus der Gegenüberstellung dieser Bilder nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es sich um dieselbe Person (den Beschwerdeführer) handelt.