Betreffend den Ladendiebstahl im G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vom 7. März 2023, welcher vom Beschwerdeführer bestritten wird, liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer im Haftverlängerungsverfahren nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Straftat vor. Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht nach wie vor einzig mit dem bei den Akten liegenden Foto der Überwachungskamera der beiden Täter und vergleicht dieses mit Bildern des Beschwerdeführers, welche anlässlich dessen erkennungsdienstlicher Erfassung durch die Kantonspolizei Aargau erstellt worden sind.