_, wonach er Bohrmaschinen gestohlen habe, nicht bestritten, sondern den Diebstahl einzig präzisiert hat («nur» zwei Bohrmaschinen; nicht vor zwei bis drei Wochen, sondern eine Woche vor der Verhaftung). Betreffend den Ladendiebstahl im G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vom 7. März 2023, welcher vom Beschwerdeführer bestritten wird, liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer im Haftverlängerungsverfahren nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Straftat vor.