des Protokolls), offensichtlich nicht das Ereignis vom 31. Juli 2023 betrifft. Indes ergibt sich aus diesen Aussagen ein weiterer vom Beschwerdeführer eingestandener Diebstahl von zwei Bohrmaschinen im D.________(Verkaufsgeschäft) ca. Mitte Juli 2023 resp. ein dringender Tatverdacht hierfür, zumal er die Aussage von F.________, wonach er Bohrmaschinen gestohlen habe, nicht bestritten, sondern den Diebstahl einzig präzisiert hat («nur» zwei Bohrmaschinen; nicht vor zwei bis drei Wochen, sondern eine Woche vor der Verhaftung).