vgl. Z. 16 S. 4 des Protokolls) wirkt unglaubhaft. Es trifft zu, dass die Aussage des Beschwerdeführers an der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 auf den Vorhalt der Angaben von F.________ («Was ich weiss ist, dass zuerst A.________ 6 solcher Geräte im D.________(Verkaufsgeschäft) gestohlen hat und kam zu L.________ und fragte, ob er jemanden kennt, wo er diese verkaufen könnte»), wonach er L.________ eine Woche vor der Verhaftung zwei Bohrmaschinen gebracht habe (Z. 235 ff. des Protokolls), offensichtlich nicht das Ereignis vom 31. Juli 2023 betrifft.