Die Version des Beschwerdeführers, wonach er die Akku- Schlaghämmer zuerst habe stehlen wollen, sich dann dagegen entschieden und diese wieder zurück ins Regal gestellt habe, wirkt unglaubhaft, zumal er zu Beginn der Einvernahme zuerst noch bestritten hatte, überhaupt je in der Nähe von diesem Gestell gewesen zu sein. Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. August 2023 neu präsentierte Version (die Mitarbeiter hätten, nachdem sie ihn angehalten hätten, zwei Akku- Schlaghämmer aus dem Regal geholt; vgl. Z. 16 S. 4 des Protokolls) wirkt unglaubhaft.