Dies widerspricht indes den vorliegenden Unterlagen. So geht aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023 hervor, dass auf dem Beschwerdeführer Deliktsgut gefunden worden war (Z. 324 des Protokolls; vgl. ebenfalls Z. 114 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von L.________ vom 31. Juli 2023, wonach bei der Anhaltung des Beschwerdefüh-