Die Beschwerdekammer erachtet bei einer summarischen Prüfung der vorliegenden Unterlagen im hier grundsätzlich noch frühen Verfahrensstadium den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls soweit den Ladendiebstahl in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 sowie die Ladendiebstähle von Anfang/Mitte Juli 2023 und vom 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) betreffend als gegeben. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) gründet auf den insoweit derzeit als glaubhaft er-