227 StPO). 4.7 Die Beschwerdekammer erachtet bei einer summarischen Prüfung der vorliegenden Unterlagen im hier grundsätzlich noch frühen Verfahrensstadium den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls soweit den Ladendiebstahl in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 sowie die Ladendiebstähle von Anfang/Mitte Juli 2023 und vom 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) betreffend als gegeben.