224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 545 vom 29. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Parallel zur verstärkten Begründungspflicht sind dem Haftverlängerungsantrag in der Tendenz umfangreichere Akten beizulegen als dem ersten Haftantrag (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 227 StPO).