4.6 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatanwaltschaft dem Haftverlängerungsgesuch die wesentlichen Akten beizulegen. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen aber alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen. Die Haftgründe müssen sich aus den eingereichten Akten selber ergeben (vgl. FORS- TER, a.a.O., N. 2 zu Art. 227 StPO mit Verweis auf N. 5 zu Art. 224 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 224 StPO).