F.________ angeblich gestohlen habe, Teil des Sortiments des D.________(Verkaufsgeschäft) E.________(Örtlichkeit) seien, ein Tatverdacht bezüglich eines Ladendiebstahls Anfang/Mitte Juli 2023 ergebe. Die von der Staatsanwaltschaft geäusserte Verdächtigung hinsichtlich des Diebstahls in ein Velogeschäft in K.________(Örtlichkeit) sei nebst dem Umstand, dass diese gänzlich unbelegt sei, zu unspezifisch. Die Erheblichkeit des Tatverdachts habe im Vergleich zum ersten Haftverfahren abgenommen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft sei deshalb unzulässig.