Betreffend die von der Staatsanwaltschaft neu vorgebrachten Verdächtigungen hinsichtlich eines weiteren Diebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) Anfang/Mitte Juli 2023 und des Einbruchdiebstahls in ein Velogeschäft in K.________(Örtlichkeit) am 3. Juli 2023 lägen keine Belege vor, weshalb diesbezüglich von vornherein nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht habe zudem zu Recht ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich aus der Abklärung, dass die Geräte, die der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von