In Bezug auf den ihm vorgeworfenen Ladendiebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31. Juli 2023, welchen er bestreite, hätten sich seit seiner Verhaftung keine zusätzlichen Verdachtsmomente ergeben. Bei seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023, wonach er L.________ zwei Bohrmaschinen gebracht habe, sei es nicht um den ihm vorgeworfenen Diebstahl vom 31. Juli 2023 gegangen.