einen Diebstahl und damit ein weiterer dringender Tatverdacht. 8 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der dringende Tatverdacht sei vorliegend im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Haftverfahrens weder erheblicher noch konkreter geworden – im Gegenteil. Was den ihm vorgeworfenen Diebstahl in der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vom 7. März 2023 anbelange, welcher ausschliesslich auf Bildern der Überwachungskamera basiere, habe seine Befragung vom 6. September 2023 ein wesentlich entlastendes Element ergeben.