Weshalb sich aus der Abklärung, dass die Geräte, die der Beschuldigte gemäss den Aussagen von F.________ gestohlen hat, Teil des Sortiments des D.________(Verkaufsgeschäft) E.________(Örtlichkeit) sind, ein Tatverdacht bezüglich eines Ladendiebstahls Anfang/Mitte 2023 ergibt, erschliesst sich dem Haftgericht nicht. Indes ergibt sich nach den detaillierten Angaben der Staatsanwaltschaft aus der Auswertung der Natels des Beschuldigten bzw. aus dem gefundenen Foto eines Fahrrades, welches rund 30 Minuten nach dem Zeitpunkt erstellt wurde, an dem die Meldung des Einbruchdiebstahls an die Polizei erfolgte, ein weiterer Hinweis auf