Hinsichtlich des Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) ist der Beschuldigte in Bezug auf die Tat an sich geständig. Weshalb sich aus der Abklärung, dass die Geräte, die der Beschuldigte gemäss den Aussagen von F.________ gestohlen hat, Teil des Sortiments des D.________(Verkaufsgeschäft) E.________(Örtlichkeit) sind, ein Tatverdacht bezüglich eines Ladendiebstahls Anfang/Mitte 2023 ergibt, erschliesst sich dem Haftgericht nicht.