nachdem auf dem - nicht sehr deutlichen - Bild in den Haftakten keine Fingertattoos zu erkennen sind. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung hingegen in Bezug auf den Ladendiebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31.07.2023, führt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 06.09.2023 doch aus, dass er «L.________ zwei Bohrmaschinen gebracht» habe (Protokoll delegierte Einvernahme vom 06.09.2023, Z. 235). Hinsichtlich des Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) ist der Beschuldigte in Bezug auf die Tat an sich geständig.