4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht Folgendes aus: Der amtlichen Verteidigung ist, selbst unter Berücksichtigung dessen, dass das Haftgericht hinsichtlich der Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat, insoweit zuzustimmen, als dass sich aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung vom 06.09.2023 eher eine Entlastung hinsichtlich des Diebstahls im G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) ergibt,