Von einem Diebstahl wisse er nichts. Auf die Frage, wo sich der Rucksack von L.________ befinde, gab er an, dass dieser den Rucksack mitgenommen habe. Die Beschuldigte F.________ (Freundin des L.________) gab an der polizeilichen Befragung vom 1. August 2023 an, den Beschwerdeführer zu kennen. Dieser sei schon ein paarmal bei ihr und L.________ vorbeigekommen. Er habe auf dem Sofa geschlafen und sei am Folgetag wieder gegangen. Auf die Frage, woher die von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Juli 2023 in der Wohnung von ihr und L.________ sichergestellten Gegenstände stammen würden, antwortete