Der Beschuldigte O.________ sagte hinsichtlich des Vorwurfs des Ladendiebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31. Juli 2023 anlässlich seiner Befragung am 31. Juli 2023 anfangs aus, nur mit L.________ unterwegs gewesen zu sein. Auf entsprechende Vorhalte gab er im Verlauf der Einvernahme zu, dass zuvor noch ein anderer Mann (der Beschwerdeführer) bei ihm im Fahrzeug gesessen sei. Dieser sei vor dem Einkaufszentrum ausgestiegen. Daraufhin habe er L.________ beim D.________(Verkaufsgeschäft) aussteigen lassen. Dieser habe Zigaretten kaufen wollen. Von einem Diebstahl wisse er nichts.