Ihm wurden Fotos des Fahndungsersuchens vorgelegt, woraufhin er bestätigte, auf einem der vorgelegten Fotos abgebildet zu sein. Zudem gab er zu, wie im Fall des Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 eine grüne N.________-Tasche bei sich getragen zu haben. An der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 sagte er aus, an diesem Tag lediglich mit einer Person im Auto gewesen zu sein. Den Beschwerdeführer habe er per Zufall im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) getroffen. Wo sein Rucksack – in welchem sich mutmasslich Deliktsgut (Bohrmaschinen) befinden soll – sei, wisse er nicht.