Dies sei nicht vor zwei bis drei Wochen, sondern eine Woche vor der Verhaftung gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden erneut zwei Bildern von der Videoüberwachung der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vorgelegt und er wurde gefragt, wen er auf den Bildern erkenne. Der Beschwerdeführerin antwortete, dass er L.________ erkenne. Jetzt, wo er die farbigen Fotos sehe, müsse er sagen, dass diese zweite Person ihm umso mehr nicht ähnlich sehe. Er habe am rechten Daumen bzw. auf jedem Finger auf der rechten Hand kleine Tattoos. Diese Tattoos seien auf dem Video nicht erkennbar. Er habe diese seit er 13 Jahre alt sei. Der Mitbeschuldigte L.___