An der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 gab der Beschwerdeführer auf die Frage an, wie oft er bisher mit L.________ für Ladendiebstähle unterwegs gewesen sei, sie seien damals im Aargau zusammen gewesen. Sie seien dort aber nicht zusammen unterwegs gewesen, sondern er habe ihn im Geschäft getroffen. Ebenfalls hier in E.________(Örtlichkeit). Auf den Vorhalt der Aussage von F.________ (Freundin von L.________) vom 1. August 2023 («Was ich weiss ist, dass zuerst A.________ 6 solche Geräte im D.________(Verkaufsgeschäft) gestohlen hat und kam zu L.________ und fragte, ob er jemanden kennt, wo er diese verkaufen könnte. Der L.________ fragte ihn, woher er diese Bohrer habe und