Er wisse nicht, was L.________ gemacht habe. Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. August 2023 bestätigte der Beschwerdeführer seine bereits gemachten Aussagen. Als er mit Bildern der beiden Personen, welche verdächtigt werden, den Diebstahl in der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) am 7. März 2023 begangen zu haben, konfrontiert wurde, erklärte er, nicht die Person auf dem Foto zu sein. Dies sei «M.________», ein Schwager von L.________ (vgl. auch seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2023 bei der Kantonspoli-