diesen will er dort nur zufälligerweise getroffen haben. Hinsichtlich des Ladendiebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31. Juli 2023 führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 zunächst aus, nicht einmal in der Nähe von einem Regal mit Akku-Schlaghämmer gewesen zu sein. Im Verlauf der Einvernahme kam er auf diese Aussage zurück und gestand ein, zunächst vorgehabt zu haben, diese Bohrmaschinen zu stehlen. Er habe sie in seinen Rucksack gesteckt. Dann habe er aber gemerkt, dass es nicht in Ordnung sei, was er mache, und die Bohrmaschinen zurückgelegt.