Derartiges kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Eine Haftentlassung hat deshalb auch nicht aufgrund des verspäteten Haftverlängerungsantrags in Kombination mit der nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht überzeugenden Begründung für die Verspätung zu erfolgen. 3.4 Soweit Beschwerdeführer in der Beschwerde in formeller Hinsicht weiter moniert, die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht nicht die für die Haftverlängerung wesentlichen Akten zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 3 der Beschwerde), wird hierauf in E. 4.6 f. hiernach (dringender Tatverdacht) eingegangen.