bereits früher getätigt werden können. Diese Verfahrensverzögerungen wie auch die leicht verspätete delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers sind indes nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie besonders schwer wögen und die Strafverfolgungsbehörde erkennen liesse, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1). Derartiges kann vorliegend nicht ausgemacht werden.