«Wenn Sie mir das nicht glauben, können sie das Handy von mir aus lesen», Z. 289 f. des Protokolls). Ebenfalls hätten die polizeilichen Abklärungen hinsichtlich des mutmasslichen Ladendiebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) von Anfang/Mitte Juli 2023, mit welchem die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung zusätzlich begründete, angesichts der entsprechenden Aussagen von F.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 1. August 2023 (Z. 265 ff. des Protokolls) bereits früher getätigt werden können.