Es stimmt, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft die Siegelungsfrage nicht erst anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2023, sondern bereits früher angegangen wäre (immerhin hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 ausgeführt: «Wenn Sie mir das nicht glauben, können sie das Handy von mir aus lesen», Z. 289 f. des Protokolls).