Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Haftverlängerung sei auch aufgrund der Kombination des verspäteten Haftverlängerungsantrages und der nicht überzeugenden Begründung der Verspätung nicht rechtmässig. Es stimmt, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft die Siegelungsfrage nicht erst anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2023, sondern bereits früher angegangen wäre (immerhin hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 ausgeführt: