227 StPO). Inwiefern die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2005 1233 unklar sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Haftverlängerung sei auch aufgrund der Kombination des verspäteten Haftverlängerungsantrages und der nicht überzeugenden Begründung der Verspätung nicht rechtmässig.