Soweit der Beschwerdeführer auf die Autoren JOSITSCH/SCHMID verweist, haben diese in ihrem Kommentar ebenfalls festgehalten, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, die es dem Gericht ermöglichen soll, wenn möglich vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist einen neuen Entscheid zu treffen oder mindestens über eine vorläufige Verlängerung nach Art. 227 Abs. 4 StPO zu befinden, und dass bei der verspäteten Einreichung des Verlängerungsgesuchs die Haft nicht automatisch aufgehoben ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 227 StPO).